SATZUNG
Satzung des Schwimmclub Westerbach Eschborn e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Schwimmclub Westerbach Eschborn e.V. (SCWE).
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Eschborn und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Breitensportliche Vermittlung schwimmerischer Fähigkeiten.
- Abhaltung von geordneten Sport-, Spiel- und Fitness-Übungen.
- Pflege des Zusammenhalts und der Freundschaft durch gemeinsamen, freiwilligen Amateursport. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.
(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports.
(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich (Post; E-Mail) der Vereinsgeschäftsstelle gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und muss mindestens ein Jahr betragen.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen:
- Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
- Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien.
- Wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
- Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Eine Aufnahme in den Verein kann nur erfolgen, wenn die Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft über das SEPA-Verfahren eingezogen werden dürfen. Die Einzugsermächtigung ist mit dem Aufnahmeantrag zu erteilen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
§ 6 Beiträge & Gebühren
(1) Die Höhe der der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Gebührenordnung festgehalten.
(2) Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(3) Gebühren können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins erhoben werden, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
(4) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. Minderjährige Mitglieder können sich in ihrem Rederecht von einem Erziehungsberechtigten auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Von der Regelung ausgenommen ist die Jugendvollversammlung, bei der minderjährige Mitglieder ein Wahlrecht haben.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der jeweiligen Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu ihren Trainingszeiten zu nutzen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§12)
- der geschäftsführende Vorstand (§9)
- der erweiterte Vorstand (§10)
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden durch die Mitgliederversammlung gewählten Personen:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassierer/in
(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(6) Scheidet ein Mitglied des gewählten geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der geschäftsführende Vorstand aus dem Kreise des erweiterten Vorstands selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden durch die Mitgliederversammlung gewählten Personen:
- dem/der Sportwart/in
- dem/der 2. Kassierer/in
- dem/der Jugendwart/in
- bis zu vier Beisitzern
(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird.
(3) Der Jugendwart wird aus der Jugendvollversammlung gewählt.
(4) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich dieser durch Zuwahl in einer Gesamtvorstandssitzung (Teilnehmer nach §11) selbst durch Zuwahl aus den Vereinsmitgliedern ergänzen. Das hinzu gewählte Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.
§ 11 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand nach §9 und §10.
(1) Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in den Amtsgeschäften und der Führung des Vereins.
(2) Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Es findet mindestens eine Sitzung pro Kalenderquartal statt.
(3) Im Einzelfall kann die Beschlussfassung über einzelne Entscheidungen im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgen, welche mindestens mit einer Abstimmungsfrist von 72 Stunden einräumt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
(4) Die Gesamtvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen erfolgen im Mehrheitsprinzip, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(5) Der Gesamtvorstandstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt).
- Beschlussfassung der Gebührenordnung, sowie nicht anders in der Satzung zugeordneten Ordnungen.
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder 20% der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung über die Vereinshomepage www.scwe.de einzuberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Dieser Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen, bei mehr als einem Kandidaten wird geheim gewählt. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut
§ 13 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
(2) Sie wird geleitet durch den Jugendwart, welcher alle zwei Jahre durch die Jugendvollversammlung gewählt wird. Diese findet vor der Jahreshauptversammlung statt.
(3) Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können einmal wiedergewählt werden.
§ 15 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
(2) Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.
(3) Der Gesamtvorstand ernennt eine/n Datenschutzbeauftragte(n).
(4) Der Gesamtvorstand kann eine Datenschutzverordnung erstellen.
(5) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Geschäftsstelle (E-Mail: info@scwe.de).
(6) Der/Die Datenschutzbeauftragte(r) ist unter datenschutz@scwe.de erreichbar.
(7) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern.
(8) Für die Öffentlichkeitsarbeit (Presse; Homepage; soziale Medien) darf der Verein Fotos seiner Mitglieder verwenden, sofern diese nicht schriftlich beim Datenschutzbeauftragten widersprochen haben.
(9) Für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden vom Verein notwendige personenbezogene Daten zwecks Ergebniserstellung übermittelt.
(10) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischen Schwimmverbandes übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
(11) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.
§ 16 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Eschborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 26.08.2020 in Eschborn beschlossen.